§13 Verkauf von Hardware und Lieferung von Software / Eigentumsvorbehalt und Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an verkaufter Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Soweit verkaufte Hardware bzw. gelieferte Software mangelhaft ist, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstands zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Auftraggeber die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
  3. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate.