§14 Gewährleistung bei Werkleistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung in dem vereinbarten Umfang und Zeitraum.
  2. Nacherfüllungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Zunächst wird die Nacherfüllung in Form von Nachbesserungen erbracht und beschränkt sich auf diese. Eine Neuherstellung kommt in Betracht, soweit diese rein wirtschaftlich oder technisch betrachtet sinnvoll ist.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.