§15 Gewährleistung bei Nichteinhaltung von Service- und Reaktionszeiten nach §7 sowie bei Hosting Leistungen

  1. Soweit der Service Level oder die bei Hosting-Leistungen vereinbarten Verfügbarkeiten aus Gründen nicht eingehalten werden, die der Auftragnehmer und/oder dessen Subunternehmer zu vertreten hat, kann der Auftraggeber im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte ohne vorherige Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs und ohne Fristsetzung ausschließlich Minderungsrechte geltend machen.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn
    • eine Beeinträchtigung der Leistung außerhalb des vom Auftragnehmer betriebenen Netzes, z. B. durch Leistungsausfall und -störungen bei anderen Providern oder Telekommunikationsanbietern auftritt,
    • der Auftraggeber die Systemkapazitäten vertragswidrig in Anspruch nimmt, z. B. durch eine überhöhte Zahl von Zugriffen oder anderweitige vertragswidrige Verhaltensweisen,
    • der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet,
    • die Beeinträchtigung auf höherer Gewalt beruht,
    • die Beeinträchtigung auf Angriffen Dritter auf die Infrastruktur des Auftragnehmers beruht.
  3. Im Falle, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Minderungsrecht geltend macht, berechnet sich die Minderungsquote wie folgt:
    • Bei Hostingleistungen wird die Vergütung im jeweiligen Monat prozentual um den dreifachen Wert (Faktor 3) gemindert, um den die vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde. Die Vergütung entfällt ab einer Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit um mehr als 15% für die betroffene Leistung für den jeweiligen Monat insgesamt.
    • Bei SLA 4 – Leistungen vermindert sich die Vergütung im jeweiligen Monat um 4% (vier von Hundert).