§20 Abschließende Vereinbarungen

  1. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn durch dessen Qualifikation und Leistungsfähigkeit eine vertragsgemäße Erfüllung der gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Verpflichtungen gewährleistet ist. Der Auftraggeber stimmt einer solchen befreienden Schuldübernahme bereits jetzt unwiderruflich zu.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.