§5 Abnahme von Werkleistungen

  1. Die Parteien vereinbaren einen Abnahmetermin. Ist kein Abnahmetermin vereinbart, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung des Werkes.
  2. Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. Der Auftraggeber wird nach Beendigung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist.
  3. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen. Ohne Abnahmeerklärung gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie 14 Kalendertage zu dem vorgesehenen Zweck außerhalb vereinbarter Prüfprozesse und/oder –verfahren ohne Mängelanzeige genutzt hat.