§6 Softwareüberlassung und Nutzungsrechte bei SaaS- Vertragsleistungen

  1. Der Auftragnehmer (im Folgenden „Provider“) stellt dem Auftraggeber die Nutzung der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Software in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Die Software wird von dem Provider an dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des vom Provider betriebenen Datennetzes zu anderen Netzen) zur Nutzung bereitgestellt. Die Software verbleibt dabei auf dem Server des Providers. Vom Provider nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Auftraggebers und dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt.
  2. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung. Außerhalb von Releasewechseln kann der Provider die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten ändern und in der vom Hersteller jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software unter Berücksichtigung der Interessen des Providers für den Auftraggeber zumutbar ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz einer neuen Version der in der Leistungsbeschreibung genannten Software besteht jedoch nicht.
  3. Der Provider beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt.
  4. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Provider die Planung und Durchführung von Releasewechseln. Diese Leistung muss im Einzelnen, auch hinsichtlich etwaig zu modifizierender Hardware und Datenbankerweiterungen sowie der Folgen für den Betrieb der Software und deren Kosten, zwischen dem Auftraggeber und dem Provider gesondert vereinbart werden.
  5. Der Provider räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software im Rahmen der SaaS-Dienste, wie in der Leistungsbeschreibung festgelegt, zu nutzen. Die Arbeitsplätze müssen die in der Leistungsbeschreibung angegebenen technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die Anbindung der Arbeitsplätze des Auftraggebers erfolgt über eine vom Auftraggeber einzurichtende Datenverbindung gemäß den Angaben der Leistungsbeschreibung.
  6. Die Software wird dem Auftraggeber nach dessen Wahl gemäß den Regelungen des Service Level Agreement zur Verfügung gestellt.
  7. Der Auftraggeber darf die Software nur bearbeiten oder vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Providers, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatte o.ä.) der vom Auftraggeber eingesetzten Hardware.
  8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dritter ist nicht, wer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist und die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Auftraggebers, Freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses etc.