§17 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragsteils Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
  2. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, muss das eingesetzte Personal ebenfalls über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden. Soweit Auftragsverarbeitung stattfindet, ist diese in einem Auftragsverarbeitungsvertrag zu regeln.