§7 Datenspeicherung und -übergabe bei SaaS- Vertragsleistungen, Rechte des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auf dem für ihn vom Auftragnehmer (im Folgenden Provider) eingerichteten virtuellen Datenserver Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Software zugreifen kann. Der Provider schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Auftraggeber. Ihn treffen hinsichtlich der vom Auftraggeber übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
  2. Der Umfang des dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ist in der Leistungsbeschreibung definiert. Dort ist auch erläutert, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Der Auftraggeber kann die Daten im Rahmen einer Datenbankübernahme sowie im Rahmen der laufenden Nutzung der Software auf dem Datenserver ablegen.
  3. Im Falle der Übernahme der Daten aus einer Datenbank des Auftraggebers hat der Auftraggeber dem Provider die für die Übernahme erforderlichen Angaben zum Datenbankverwaltungssystem einschließlich etwaiger Testdaten in dem in der Leistungsbeschreibung dargelegten Umfang, gegebenenfalls nach gesonderter Absprache, mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Übernahme der Daten mitzuteilen. Die zu übernehmenden Daten sind dem Provider anschließend auf einem in der Leistungsbeschreibung ebenfalls genannten Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Nutzung der Daten zu überlassen. Der Provider unterstützt den Auftraggeber bei der Übernahme der Daten zu den hierfür in dem bei Vertragsschluss gültigen Preisinformationsblatt angegebenen Entgelten.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
  5. Der Auftraggeber räumt dem Provider das Recht ein, die vom Provider für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider zudem berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.